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Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen
Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Oberzent
Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - HEBESATZSATZUNG -
Satzung zur 2. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Oberzent
Bekanntmachung VU Hetzbach Flur: 7
Bekanntmachung VU Gammelsbacher Straße 10 u. 12
Bekanntmachung Entfall Ortsbeirat Kortelshütte
Satzung der Stadt Oberzent über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB
Flurbereinigung | Neckar-Odenwald-Kreis | Az.: 2.26 - 3137 / B 12.01
Flurbereinigungsverfahren Mossautal - Ober-Mossau, Az.: F 894
Flurbereinigung Mudau-Reisenbach | Neckar-Odenwald-Kreis | Az.: 2.26-4625/B5.4/vAO-1
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Oberzent für das Jahr 2024
Öffentliche Mahnung
Bauleitplanung der Stadt Oberzent
Gefahrenabwehrverordnung
Flurbereinigungsverfahren Beerfelden – Falken-Gesäß, Verf.-Nr.: VF 1450, Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise und Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
Fördermöglichkeiten der Dorferneuerung für Privatmaßnahmen in Oberzent (in den Stadtteilen der ehemaligen Kommunen Beerfelden, Hesseneck und Sensbachtal)
Die Stadtteile Airlenbach, Beerfelden, Etzean, Falken-Gesäß, Gammelsbach, Hebstahl, Hesselbach, Hetzbach, Kailbach, Ober-Sensbach, Olfen, Unter-Sensbach und Schöllenbach sind als Förderschwerpunkt anerkannt. Im privaten Bereich gibt es innerhalb der Fördergebiete folgende Fördermöglichkeiten:
· Bauliche Investitionen zur Umnutzung, Sanierung, Erweiterung, Erhaltung und Gestaltung ortsbildprägender Gebäude
· Neuanlage und Wiederherstellung von Gebäuden im Ortskern
· grünordnerische Maßnahmen im Ortskern
· Investitionen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes
· Investitionen in einen städtebaulich verträglichen Rückbau von Gebäuden und Grundstücken in Ortskernen
Gefördert werden können nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen oder in Auftrag gegeben sind und für die noch kein Material gekauft oder bestellt wurde.
Die Mindestinvestitionssumme beträgt 10.000 € netto. Der Zuschuss beträgt 35% der förderfähigen Kosten (Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig) bis maximal
45.000,00 € je Objekt (für Kulturdenkmäler bis maximal 60.000,00 €).Beim Umbau von Wirtschaftsgeböudenbis zu drei Wohneinheiten maximal 200.000,00 €.
Interessenten melden sich bitte beim:
- Landrat des Odenwaldkreises, Hauptabteilung „Ländlicher Raum, Veterinärwesen und Verbraucherschutz“, Abtlg. Dorf- und Regionalentwicklung in Reichelsheim, Frau Büchner (Tel.: 06164/5051863) oder bei der Stadt Oberzent, Herrn Bauer (Tel.: 06068/7590-991).