Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung zur 3. Änderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Oberzent

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer - HEBESATZSATZUNG -

Satzung zur 2. Änderung der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt Oberzent

Bekanntmachung VU Hetzbach Flur: 7

Bekanntmachung VU Gammelsbacher Straße 10 u. 12

Bekanntmachung Entfall Ortsbeirat Kortelshütte

Satzung der Stadt Oberzent über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

Flurbereinigung | Neckar-Odenwald-Kreis | Az.: 2.26 - 3137 / B 12.01

Flurbereinigungsverfahren Mossautal - Ober-Mossau, Az.: F 894

Flurbereinigung Mudau-Reisenbach | Neckar-Odenwald-Kreis | Az.: 2.26-4625/B5.4/vAO-1

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Oberzent für das Jahr 2024

Öffentliche Mahnung

Bauleitplanung der Stadt Oberzent

Gefahrenabwehrverordnung

Flurbereinigungsverfahren Beerfelden – Falken-Gesäß, Verf.-Nr.: VF 1450, Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise und Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden 



Fördermöglichkeiten der Dorferneuerung für Privatmaßnahmen in Oberzent (in den Stadtteilen der ehemaligen Kommunen Beerfelden, Hesseneck und Sensbachtal)


Die Stadtteile Airlenbach, Beerfelden, Etzean, Falken-Gesäß, Gammelsbach, Hebstahl, Hesselbach, Hetzbach, Kailbach, Ober-Sensbach, Olfen, Unter-Sensbach und Schöllenbach sind als Förderschwerpunkt anerkannt. Im privaten Bereich gibt es innerhalb der Fördergebiete folgende Fördermöglichkeiten:

·         Bauliche Investitionen zur Umnutzung, Sanierung, Erweiterung, Erhaltung und Gestaltung ortsbildprägender Gebäude

·         Neuanlage und Wiederherstellung von Gebäuden im Ortskern

·         grünordnerische Maßnahmen im Ortskern

·         Investitionen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes

·         Investitionen in einen städtebaulich verträglichen Rückbau von Gebäuden und Grundstücken in Ortskernen

 

Gefördert werden können nur Maßnahmen, die noch nicht begonnen oder in Auftrag gegeben sind und für die noch kein Material gekauft oder bestellt wurde.

 

Die Mindestinvestitionssumme beträgt 10.000 € netto. Der Zuschuss beträgt 35% der förderfähigen Kosten (Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig) bis maximal

45.000,00 € je Objekt (für Kulturdenkmäler bis maximal 60.000,00 €).Beim Umbau von Wirtschaftsgeböudenbis zu drei Wohneinheiten maximal 200.000,00 €.


Interessenten melden sich bitte beim:

- Landrat des Odenwaldkreises, Hauptabteilung „Ländlicher Raum, Veterinärwesen und Verbraucherschutz“, Abtlg. Dorf- und Regionalentwicklung in Reichelsheim, Frau Büchner (Tel.: 06164/5051863) oder bei der Stadt Oberzent, Herrn Bauer (Tel.: 06068/7590-991).