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Öffnungszeiten
Geschäftsbereich Finanz- und Kassenwesen im Februar geschlossen
Die Umsetzung dieser Maßnahme ist erforderlich, um die Arbeitsfähigkeit der Finanzverwaltung gewährleisten zu können. Durch die Vielzahl der Telefonanrufe und die Vorsprachen ohne Termin wurde diese stark eingeschränkt.
Wir bitten um Ihr Verständnis und werden uns bemühen, Ihre Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.
Informationen zu den Bescheiden über die Grundbesitzabgaben 2025
Derzeit werden die neuen Bescheide über die Grundbesitzabgaben 2025 zugestellt. Hierbei möchten wir darauf hinweisen, dass die darin enthaltenen Grundsteuermessbeträge das Ergebnis der Grundsteuerreform sind, die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018 umgesetzt wurden. Die Neubewertung aller Grundstücke zum 01.01.2025 wurde 2022 im Rahmen der von Ihnen abgegebenen Grundsteuererklärung durch das Finanzamt berechnet. Daher sind
Widersprüche auch zwingend an das Finanzamt zu richten.
Die neuen Steuermessbeträge, die das Finanzamt für jedes Grundstück festgelegt hat, sind die Grundlage für die Grundsteuerberechnung. Für die Berechnung der Grundsteuer wird der festgesetzte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Stadt Oberzent multipliziert (Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer). Der Hebesatz ist aufkommensneutral, d.h. es entstehen keine zusätzlichen Einnahmen für die Stadt Oberzent.
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://finanzamt.hessen.de/Grundsteuerreform.
Fragen zum Grundsteuermessbetrag beantwortet Ihnen das Finanzamt Michelstadt unter 06061/780. Anfragen, die nicht den Steuermessbetrag betreffen, senden Sie bitte schriftlich an Stadt Oberzent, Finanzverwaltung, Metzkeil 1, 64760 Oberzent
oder per Mail an finanzen@stadt-oberzent.de. Bitte geben Sie bei Anfragen das jeweilige Aktenzeichen an.
Wir bitten Sie zu beachten, dass Widersprüche nur schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden können. Eine E-Mail ist hier nicht zulässig.